Die vorliegende Gemeindeverordnung, die auf der Grundlage von Artikel 52 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 erlassen wurde, führt und regelt nachfolgende Gebühren ein
a) die „Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen“, welche im Artikel 1, Absätze 816 bis 836 des Gesetzes vom 27. Dezember 2019, Nr. 160 vorgesehen ist;
b) die „Vermögensgebühr für Konzessionen für die Besetzung von Flächen und Räumen, welche dem Domänegut oder dem unveräußerlichen Vermögen angehören und für Märkte bestimmt sind, welche sowohl in ausgestatteten als auch in nicht ausgestatteten Strukturen stattfinden“ welche im Artikel 1, Absätze 837 bis 845 des Gesetzes vom 27. Dezember 2019, Nr. 160 vorgesehen ist.