Mit dieser Mitteilung können geplante bauliche Maßnahmen, die gemäß Art. 71 Abs. 1 des Landesgesetzes Nr. 9 vom 10.07.2018. keiner Genehmigung bedürfen, da es sich hierbei um sogenannte „freie Baumaßnahmen“ handelt, vorab der Gemeinde gemeldet werden.
Beispiele für zulässige freie Maßnahmen sind:
C1: Ordentliche Instandhaltungsarbeiten (z. B. Reparaturen, Ausbesserungen)
C2: Beseitigung architektonischer Barrieren ohne bauliche Veränderung (z. B. keine Außentreppen)
C3: Temporäre geognostische Untersuchungen außerhalb bebauter Ortskerne
C4: Saisonale, mobile landwirtschaftliche Gewächshäuser ohne Mauerwerk
C5: Notfallbedingte Bauarbeiten, die spätestens nach 90 Tagen entfernt werden müssen
C6: Oberflächengestaltungen wie Pflasterungen, Luftschächte oder unterirdische Wasserbecken
C7: Installation von Solar- und Photovoltaikpaneelen außerhalb historischer Ortskerne
C8–C11: Weitere Maßnahmen wie Spielflächen, landwirtschaftliche Erdbewegungen, Waldpflege, Sanierung bestehender Öfen/Kamine